Leitsatz (amtlich)
›1. Die Überprüfung der Zulässigkeit einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erfordert in der Regel keine Beweiserhebung über die tatsächlichen Angaben in einem Erhöhungsverlangen.
2. Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, wenn die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift durch eine verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.‹
Gründe
I. Die Beklagte bewohnt aufgrund Mietvertrags vom 18.5.1978 eine Wohnung in dem den Klägern gehörenden Anwesen in München. Mit Schreiben vom 20.8.1982 haben die Kläger eine Erhöhung der monatlichen Miete von DM 525,- auf DM 625,- (zuzüglich Nebenkosten) verlangt, wobei sie drei Vergleichswohnungen mit einem Quadratmeterpreis von je DM 11,- benannten. Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 5.5.1983 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Klage sei zulässig, weil ein ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen vorliege; daß die angegebenen Wohnungen vergleichbar seien, habe die Beklagte nur unsubstatiiert bestritten. Sie sei auch begründet, weil die Beklagte auch nicht bestritten habe, daß die geforderte Miete ortsüblich sei.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Landgericht München I hat am 3.8.1983 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Rechtsfrage herbeizuführen:
›Ist über die Vergleichbarkeitsangaben einer im Mieterhöhungsverlangen benannten Vergleichswohnung Beweis zu erheben?‹
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß gegen die formelle Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens keine Bedenken bestünden. Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, weil von ihrer Beantwortung abhänge, ob eine doppelte Beweiserhebung, nämlich über die Richtigkeit der Angaben im Erhöhungsverlangen und über die Ortsüblichkeit der verlangten Miete, zu erfolgen habe.
Das Landgericht hat den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die Rechtsfrage dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (vgl. BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats), ist unzulässig, denn die vorgelegte Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Das Erhöhungsverlangen ist schriftlich geltend zu machen und zu begründen (§ 2 Abs. 2 S. 1, MHG). Es stellt vorprozessual einen formalisierten Antrag auf Abschluß eines Änderungsvertrages gemäß § 305 BGB dar (vgl. BVerfGE 53, 352/356; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 2. Aufl. Art. 3 WKSchG, § 2 MHRG Rdn. 20) und dient dazu, dem Mieter die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die verlangte Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Er soll an Hand der mitgeteilten Daten überlegen und entscheiden können, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (vgl. BVerfGE 37, 132/145; 39, 244/248; 53, 352/358; BGHZ 84, 392/399; BayObLGZ 1982, 173/176; BayObLG, WuM 1984, 276/277). Ungeachtet der im Schrifttum umstrittenen Rechtsnatur des Erhöhungsverlangens und seiner dogmatischen Einordnung (vgl. zum Meinungsstand insbesondere Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht Art. 3 WKSchG, § 2 MHRG Rdn. 99; vgl. dazu auch BayObLGZ 1983, 30/34 und BayObLG, WuM 1984, 240/241) besteht Einigkeit darüber, daß die Verurteilung des Mieters, einer Erhöhung des Mietzinses zuzustimmen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 MHG), ein wirksames Erhöhungsverlangen voraussetzt (BayObLGZ 1982, 78/83 f.). Begründet der Vermieter ein solches mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen (§ 2 Abs. 2 S. 4 MHG), so kann sich die vom Landgericht vorgelegte Rechtsfrage stellen, ob im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung über die dort angegebenen Tatsachen Beweis zu erheben ist, wenn deren Richtigkeit vom Mieter im Prozeß bestritten wird.
2. Diese Frage ist - soweit ersichtlich - bisher ausdrücklich nicht entschieden worden. Auch der Senat hatte bisher keinen Anlaß, sie zu beantworten. Er hat es auch in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 3/83 - MW 1984, 275 = ZMR 1984, 355), entgegen dem mißverständlichen ›nichtamtlichen Leitsatz‹ (WM, aaO.), offengelassen, ob insoweit eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Auch die Vorlage des Landgerichts erfordert nicht, die Rechtsfrage durch Rechtsentscheid zu beantworten, denn die Rechtslage ist insbesondere durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erhöhungsverlangen gemäß § 2 Abs. 2 MHG, geklärt.
a) Im Hinblick auf den oben dargelegten Zweck des Erhöhungsverlangens gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 MHG kommt es für die Zulässigkeit der Zustimmungsklage allein darauf an, ob sich der beklagte Mieter hat informieren können (vgl. BVerfGE 53, 352/360). Die Auffassung, eine solche Klage sei (u.a.) nur zulässig, wenn die im Erhöhungsverlangen enthaltenen Angaben im Prozeß bewiesen würden, ist mit der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 2 Abs. 2 MHG unvereinbar (BVerG, aaO, S. 361). Das Gesetz verlangt den Hinweis auf entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen; diese müssen im einzel...