Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 01.04.1987; Aktenzeichen 1 HKT 385/87) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 1. April 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Ausspruch des Landgerichts das Wort „kostenfällig” entfällt.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Am 17.12.1986 meldete der Geschäftsführer … zur Eintragung in das Handelsregister die neu gegründete Firma „…” an und legte hierzu den am 25.7.1986 geschlossenen Gesellschaftsvertrag vor. § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags lautet:
„Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind vom Geschäftsführer innerhalb von sechs Monaten seit Schluß des Geschäftsjahres aufzustellen und von ihm zu unterschreiben.”
§ 18 Nr. 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags enthält die folgende salvatorische Klausel:
„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksamen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages sind alsdann durch Beschluß der Gesellschafter so zu ergänzen oder umzudeuten, daß der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt auch, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.”
2. Mit Zwischenverfügung vom 2.1.1987 beanstandete die Registerrichterin die Regelung in § 8 der Satzung und stellte eine Änderung anheim. Auf Rückfrage durch die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders erläuterte sie ihre Bedenken am 21.1.1987 fernmündlich. Der Anmelder beharrte jedoch auf seiner Auffassung, daß die Bestimmung zulässig sei. Daraufhin wies die Registerrichterin die Anmeldung am 18.2.1987 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 8 Nr. 1 der Satzung sei nicht zulässig, weil der Jahresabschluß gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen sei, wenn es sich bei der Gesellschaft nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn von § 267 HGB handle. Ob die angemeldete GmbH eine kleine Kapitalgesellschaft sei und auch in Zukunft sein werde, könne das Registergericht nicht prüfen und voraussehen. Da § 8 Nr. 1 der Satzung zeitlich unbegrenzt gelten solle, sei die Bestimmung nicht eintragungsfähig.
3. Die Beschwerde des Anmelders gegen diese Entscheidung wies das Landgericht am 1.4.1987 „kostenfällig” zurück. Zur Begründung führte es an, mit Rücksicht auf § 267 Abs. 4 HGB könne die Ausnahmevorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB für das erste Geschäftsjahr nach der Neugründung nicht angewandt werden; die beanstandete Satzungsbestimmung sehe jedoch bereits für das erste Geschäftsjahr eine längere Frist als drei Monate für den Jahresabschluß vor. Außerdem stelle die Bestimmung nicht auf den ordnungsgemäßen Geschäftsgang ab, wie dies nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlich sei. Diese Vorschrift könne nicht durch Satzung abbedungen werden. Die Kostenentscheidung wurde auf § 13 a FGG gestützt.
4. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Anmelder mit der durch Anwaltsschriftsatz eingelegten weiteren Beschwerde. Eine neu gegründete Gesellschaft sei von Natur aus immer eine kleine Gesellschaft. Außerdem sei das Amtsgericht verpflichtet gewesen, auch im Fall der Unwirksamkeit der beanstandeten Bestimmung die Gesellschaft einzutragen, weil die Satzung eine Bestimmung über den Jahresabschluß nicht enthalten müsse. Gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages habe die etwaige Nichtigkeit der einschlägigen Satzungsbestimmung auf die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen keinen Einfluß. Der Eintragungsantrag könne nur dann zurückgewiesen werden, wenn ein nach § 3 GmbHG zwingend vorgeschriebener Bestandteil des Vertrages nichtig sei.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde des Anmelders ist statthaft und in rechter Form eingelegt (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die weitere Beschwerde ist somit zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 27 FGG, § 563 ZPO).
Der Senat hat bereits am 5.3.1987 mit eingehender Begründung entschieden, daß die Satzung auch einer kleinen Kapitalgesellschaft unwirksam ist, soweit sie die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes allgemein auf den Ablauf des sechsten Monats nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr festlegt (BayObLGZ 1987 Nr. 14 = WPM 1987, 502 = BB 1987, 869). Er hat ausgeführt, daß eine Verlängerung der Dreimonatsfrist für kleine Kapitalgesellschaften nur in Betracht kommt, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Da bei dessen Berücksichtigung im Einzelfall die Aufstellung auch vor Ablauf der sechs Monate möglich sein kann und dann auch durchgeführt werden muß, darf die Satzung nicht von vornherein die Höchstfrist von sechs Monaten als Regelfrist zulassen. Die...