Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe. Bestimmung des für das Berufungsverfahren zuständigen Senats, auf Vorlage des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17./25.8.1981

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 6 O 15732/80)

LG München (Aktenzeichen 19 U 1994/81)

 

Tenor

Zuständig für das Berufungsverfahren ist der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München.

 

Tatbestand

I.

1. Die Parteien waren seit … 1976 im Güterstand der Gütertrennung verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts München vom … 1980 rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin war im Zeitpunkt der Eheschließung Eigentümerin eines Pkw Opel Kadett. Das Fahrzeug wurde während der Ehe verkauft. Daraufhin kaufte der Beklagte am 9.10.1978 um 8.000,– DM einen gebrauchten Pkw Golf LS, der auf die Klägerin zugelassen und von dieser in der Regel benutzt wurde. Am 21.8.1979 verließ die Klägerin die eheliche Wohnung unter Mitnahme des Fahrzeugs. Der Beklagte ist im Besitz des zweiten Fahrzeugschlüssels und des Kfz-Briefes.

Die Klägerin verlangte mit der am 25.7.1980 erhobenen Klage die Herausgabe des Kfz-Briefs. Sie trug vor, der sehr vermögende Beklagte habe ihr den Pkw VW Golf als Ersatz für den Opel Kadett geschenkt; deswegen sei er auf ihren Namen zugelassen worden; das Fahrzeug sei für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen; der Kraftfahrzeugbrief sei vom Beklagten lediglich in Verwahrung genommen worden.

Der Beklagte erhob Widerklage auf Herausgabe des Pkw VW Golf. Er meint, Eigentümer des Fahrzeugs geworden und geblieben zu sein. Er habe dieses einzige private Fahrzeug der Familie selbstverständlich auch seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt und ihr einen Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Die Zulassung sei auf ihren Namen erfolgt, weil er aus gesundheitlichen Gründen keinen Wert darauf gelegt habe, in der Regel das Fahrzeug selbst zu fahren. Das Fahrzeug sei ein zum Hausrat gehörender gemeinsamer Gegenstand, der im Mitbesitz der Parteien gestanden habe.

Das Landgericht München I gab mit Urteil vom 19.2.1981 der Klage statt und wies die Widerklage ab. Es führte aus, die Klägerin sei Eigentümerin des Pkw VW Golf. Dieser sei nicht als Familienfahrzeug erworben worden und nicht als zum Hausrat gehörig, sondern als Ersatz für den Opel Kadett der Klägerin anzusehen; er sei, wie das ursprüngliche Fahrzeug, für den persönlichen Gebrauch der Klägerin bestimmt gewesen, was nicht ausschließe, daß er von der Klägerin auch zur Haushaltsführung benutzt worden sei.

2. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Beim Berufungsgericht entstand Streit darüber, welcher Senat für das Berufungsverfahren zuständig ist.

Mit Beschluß vom 28.7.1981 erklärte sich der 19. (allgemeine) Zivilsenat des Oberlandesgerichts München für unzuständig und den 26. Familiensenat für zuständig. Er meinte, das Fahrzeug sei ein Hausratsgegenstand, da es in der Ehe angeschafft und von beiden Ehegatten benützt worden sei, jeder Ehegatte einen Schlüssel gehabt habe und es sich – neben einem Firmenwagen des Ehemannes – um das einzige in der Familie mit Kindern benützte Fahrzeug gehandelt habe; für die Entscheidung sei daher das Familiengericht zuständig.

Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem ihnen mitgeteilten Beschluß des 19. Zivilsenats gegeben worden war, erklärte sich der 26. Zivilsenat (Familiensenat) des Oberlandesgerichts München mit den Parteien mitgeteiltem Beschluß vom 17.8.1981, auf dessen Gründe verwiesen wird, für unzuständig und legte die Sache dem Bayer. Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Zivilsenats vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Bayer. Oberste Landesgericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (i.V.m. §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG, § 139 Abs. 1 GVG, § 7 Abs. 1, 3, 6 EGZPO, Art. 11 Abs. 1 AGGVG) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen einem Familiensenat und einem allgemeinen Senat desselben bayerischen Oberlandesgerichts berufen (BayObLGZ 1979, 44/45 f.; BayObLG FamRZ 1980, 468 f. und 1981, 376/377; vgl. BGH NJW 1979, 2249; 1980, 193, 2476 und 2529 f.).

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben.

a) Ein Gesuch (§ 37 Abs. 1 ZPO) seitens einer Partei ist für die Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht erforderlich; es genügt, daß ein beteiligtes Gericht die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat (BGH NJW 1979, 1048; BayObLGZ 1978, 197/199 f.; BayObLG FamRZ 1981, 62/63; OLG Hamm FamRZ 1980, 66).

b) Bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Senaten desselben Oberlandesgerichts, von denen einer zur Entscheidung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 GVG zuständig sein muß, kommt dem Abgabe- oder Verweisungsbeschluß des einen Senats an den anderen keine Bindungswirkung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu (BGH NJW 1978, 1531/1533; BayObLGZ 1979, 44/47 f.).

Bei dem Beschluß des 19. (allgemeinen) Zivilsenats vom 28.7.1981 handelt es sich auch nicht um einen nach § 18 Abs. 1 Sätze 2, 3 der Verordnung über die ...

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