Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen die Gewerbeordnung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 01.10.1981) |
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. Oktober 1981 wird zugelassen.
II. Das Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.
III. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Betroffene betreibt in P. ein Detektiv- und Bewachungsunternehmen, Die Ausübung des Bewachungsgewerbes wurde ihm gemäß § 34 a Gewerbeordnung (GewO) mit Bescheid des Landratsamts B. vom 29.1.1979 erlaubt. Am 5.2.1981 setzte er auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung, die er gegenüber der Firma K. eingegangen war, in deren Nürnberger Kaufhaus seinen Angestellten A. S. als Detektiv ein. Dessen Auftrag bestand darin, sich während der Geschäftszeit in verschiedenen Abteilungen des Kaufhauses aufzuhalten und Diebstähle von Kunden oder Angehörigen des Personals zu verhindern.
Der Betroffene unterließ es, diese außerhalb des Bezirks der Erlaubniserteilung ausgeübte Tätigkeit der zuständigen Behörde, in deren Bezirk er tätig werden wollte – der Stadt N.–, anzuzeigen und dieser Behörde die Personalien S. zu melden.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen auf Grund dieses Sachverhalts am 1.10.1981 wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Neufassung vom 1.6.1976 (BGBl I S. 1342), letzte ÄnderungsVO vom 28.11.1979 (BGBl I S. 1986/1989), – BewachV – nach § 1 Abs. 2, § 5 Satz 2, § 13 Nr. 1 und 6 dieser VO, § 144 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 GewO zu einer Geldbuße in Höhe von 200 DM.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung des sachlichen Rechts.
Entscheidungsgründe
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Nachprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 80 Abs. 1 OWiG). Sie ist jedoch unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat die Tätigkeit des Kaufhausdetektivs in der Form, wie sie der Betroffene durch seinen Angestellten S. gewerbsmäßig ausgeführt hat, zu Recht als Ausübung des Bewachungsgewerbes im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 GewO beurteilt. Nach dieser Bestimmung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will. Kaufhausdetektive bewachen fremdes Eigentum, wenn sie nicht zum Personal des Kaufhauses selbst gehören und dessen Eigentum vor Diebstahl schützen sollen (vgl. Landmann/Rohmer GewO – letzte ErgLfg April 1981 – § 34 a RdNr. 9; Hoffmann/Jansen/Krautschneider Bewachungsgewerberecht 1968 S. 23). Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß eine bloße Beobachtungstätigkeit nicht unter den Begriff des Bewachungsgewerbes fällt, weil dadurch keine entsprechende Schutzfunktion erfüllt werden soll (Landmann/Rohmer a.a.O. RdNr. 6); aber eine solche Beschränkung lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, an die der Senat gebunden ist, nicht vor. Danach oblag es dem Betroffenen, durch seinen Angestellten das Eigentum der Firma K. vor Diebstahl zu schützen. S. war als Erfüllungsgehilfe des Betroffenen tätig und wurde nicht – etwa im Wege eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (vgl. GewArch 1979, 244) – der Firma K. unterstellt. Auf die versicherungs- und haftungsrechtlichen Folgen der Ausübung eines erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbes kommt es hier nicht an. Eine Uniformpflicht, auf die der Beschwerdeführer als – zweckwidrige – Folgerung einer solchen Beurteilung hinweist, ist daraus nicht abzuleiten. Nach § 8 Satz 3 BewachV müssen Wachpersonen, die ein befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen, eine Dienstkleidung tragen. Durch diesen Dienstkleidungszwang soll verhindert werden, daß eine Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes ein solches Besitztum betritt, von Dritten für einen Eindringling gehalten wird. Wie in der Gemeinsamen Entschließung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und des Innern vom 6.7.1967 über den Vollzug des für das Bewachungsgewerbe geltenden Gewerberechts (WVMBl S. 124/129) – Änderungsentschließung vom 8.4.1971 (WVMBl S. 79) – insoweit zutreffend ausgeführt ist, trifft diese Erwägung den Fall nicht, daß die Wachperson während des Wachdienstes auf einem und demselben befriedeten Grundstück verweilt, z.B. in einem Kaufhaus zur Verhinderung von Warendiebstählen. Deren Tätigkeit unterscheidet sich insoweit nicht von der eines Angestellten des Inhabers des Hausrechts, so daß keine Notwendigkeit für den Dienstkleidungszwang besteht. Der Wachdienst beginnt für diese Person auch erst, wenn sie das Besitztum betreten hat; das Betreten geschieht hier nicht in Ausübung der Bewachungstätigkeit, sondern lediglich zu deren Vorbereitung (vgl. auch Kienzle GewArch 1964, 73/81).
2. Die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 GewO, die der Betroffene vom Landratsamt B. erhalten hat, gilt nach Maßgabe ihres sachlichen Umfanges im gesamten Gelt...