Das Beschlussverfahren findet in den in § 2a Abs. 1 ArbGG genannten Streitigkeiten statt. Gegenüber dem Urteilsverfahren bestehen gravierende Unterschiede. Während sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht, § 2 ArbGG, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens ausschließlich auf kollektivrechtliche Streitigkeiten. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus (BAG, Urteil v. 3.4.1957, 1 AZR 289/55).
Ob ein Urteils- oder ein Beschlussverfahren durchzuführen ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Antrag, der nach §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Hält das Arbeitsgericht die gewählte Verfahrensart für unzulässig, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen in die richtige Verfahrensart zu verweisen, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 80 Abs. 3 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
Das Beschlussverfahren ist seiner Rechtsnatur nach ein völlig selbstständiges Verfahren. Der Begriff des Beschlussverfahrens weist darauf hin, dass in ihm ergehende Entscheidungen nicht als Urteil, sondern als Beschluss bezeichnet werden. Das Beschlussverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet. Die am Verfahren Beteiligten werden als Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte bezeichnet.
Für das gesamte Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, der das Gericht zur Sachverhaltserforschung von Amts wegen verpflichtet.
Im Gegensatz zum Urteilsverfahren finden Versäumnisverfahren und Güteverfahren nicht statt.
Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch einen Beschluss, der einem Urteil gleichsteht. Aus dem Beschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Wiederum anders als im Urteilsverfahren ergeht jedoch keine Kostenentscheidung.
Die Besonderheiten des Beschlussverfahrens sind in den §§ 80 - 100 ArbGG geregelt. Darüber hinaus verweist § 80 Abs. 2 ArbGG auf bestimmte Vorschriften über das Urteilsverfahren und erklärt diese für auf das Beschlussverfahren anwendbar.
Wahl der Verfahrensart
Grundsätzlich haben die Partei und ihr Rechtsvertreter zunächst zu prüfen, in welcher Verfahrensart ein Konflikt vor Gericht auszutragen ist. Diese Wahl der Verfahrensart ist dann von Amts wegen durch das Gericht zu überprüfen. Ist sie rechtsirrig erfolgt, wurde also Klage erhoben, wo ein Antrag im Beschlussverfahren zu stellen gewesen wäre oder umgekehrt, dann ist die Klage oder der Antrag nach § 48 Abs. 1 ArbGG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Die Sache ist vielmehr nach § 80 Abs. 3 ArbGG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG im Wege der Vorabentscheidung durch Beschluss in die zutreffende Verfahrensart zu verweisen. Gegen diese Entscheidung sind die in §§ 17 ff. GVG genannten Rechtsbehelfe (sofortige Beschwerde, ggf. weitere sofortige Beschwerde) gegeben.
Auch wenn die Zuständigkeiten durch das Gesetz vorgegeben sind, ist die Wahl, ob die Streitigkeit im Urteils- bzw. im Beschlussverfahren auszutragen ist, aus zwei Gründen von Bedeutung. Wer sich in dem fraglichen Konflikt an sich für darlegungs- und beweisbelastet hält, für den wird das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren günstiger sein. Dort gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Vertreter der Arbeitnehmerseite wird das Beschlussverfahren vorziehen, der Vertreter der Arbeitgeberseite hingegen Einwände erheben müssen, weil die Kosten des Beschlussverfahrens, auch in erster Instanz, stets dem Arbeitgeber zur Last fallen, während die außergerichtlichen Kosten im Urteilsverfahren in erster Instanz von jeder Partei selbst und in zweiter Instanz von der unterlegenen Partei zu tragen sind.
Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats. In gravierenden Ausnahmefällen ist auch der Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung denkbar. Grundsätzlich kommen dabei nur berichtigende Eingriffe in Betracht. Das BAG hält eine einstweilige Verfügung nur dann für zulässig, wenn die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig sein würde (BAG, Beschluss v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10).
Antragsberechtigt sind gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 3 Wahlberechtigte, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Ein von drei oder mehreren wahlberechtigten Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren wird nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Es müssen jedoch wenigstens drei Arbeitnehmer das Beschlussverfahren weiter betreiben (BAG, Urteil v. 15.2.1989, 7 ABR 9/88; BAG, Urteil v. 12.2.1985, 1 ABR 11/84). Der Anfechtungsgegner ist der Betriebsrat. Wegen der Prozessvoraussetzungen gelten die Vorschriften des Urteilsverfahrens entsprechend. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig, die vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an berechnet wird, § ...