Kurzbeschreibung
Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung können für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge gemacht werden, wer als Betreuer bestellt werden soll.
Betreuungsverfügung
Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung können für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge gemacht werden, wer als Betreuer bestellt werden soll. Daneben gibt sie die Möglichkeit, Vorstellungen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Betreuung zu äußern, darüber, wie das persönliche Umfeld im Falle der Betreuungsbedürftigkeit gestaltet werden soll.
Wurde eine Betreuungsverfügung errichtet, muss das Betreuungsgericht den Wünschen und Vorstellungen bei der Bestellung des Betreuers Beachtung schenken.
Allerdings ist es erforderlich, dass der Wunschbetreuer das ihm übertragene Amt auch annimmt. Lehnt er das Amt ab, wählt das Betreuungsgericht einen geeigneten (Berufs-)Betreuer aus.
Aus diesem Grund ist es ganz besonders wichtig, dass im Vorfeld der Errichtung der Verfügung mit den eingesetzten Personen die Bereitschaft für eine Betreuung abgestimmt wird. Die Inhalte der Verfügung werden erst wirksam, wenn das Betreuungsgericht tatsächlich eine Betreuung anordnet. Vor diesem Zeitpunkt bleibt die Betreuungsverfügung ohne Wirkung.
Eine in der Verfügung benannte Person wird also nicht schon vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit ermächtigt, tätig zu werden.
Sollte ein unmittelbares Wirksamwerden gewünscht sein, muss eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Einkalkuliert werden muss, dass eine der gewünschten Personen das Amt nicht antreten kann oder will. Im Rahmen der Betreuungsverfügung hat es sich daher in der Praxis als hilfreich erwiesen, bei der Benennung geeigneter Personen alternative Vorschläge zu machen. Als Betreuer kommt grundsätzlich jede Person in Betracht, die selbst uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Die gewünschte Person muss zudem geeignet dazu sein, Ihre Angelegenheiten zu besorgen.
Bestimmte Personen dürfen daher von vornherein (trotz Vorschlag!) nicht zum Betreuer eingesetzt werden. Diese sind: Pflegepersonal des Heimes, in dem der Betreute untergebracht ist; Mitarbeiter eines Betreuungsvereines/einer Betreuungsbehörde, wenn der Verein/die Behörde damit nicht einverstanden ist.
Bei der Erstellung der Betreuungsverfügung müssen keine speziellen Formvorschriften beachtet werden. Es ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, die Verfügung schriftlich zu errichten und persönlich zu unterschreiben. Zudem besteht die Möglichkeit, die Echtheit der Unterschrift beglaubigen zu lassen. Beglaubigungen nimmt jeder Notar vor. Sie sind gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen derzeitig regelmäßig 20,00 – 70,00 EUR pro beglaubigtem Dokument zzgl. Auslagen und USt.
Wichtige Adressen
- Bundesministerium der Justiz, 10115 Berlin, Telefon: (030) 18 580-0, Fax: (030) 18 580-9525, E-Mail: poststelle@bmj.bund.de, Homepage: www.bmj.de
- Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister –, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon: 0800 35 50 500 (gebührenfrei, montags – donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr), E-Mail: info@vorsorgeregister.de, Homepage: www.vorsorgeregister.de
- Bundesärztekammer, Postfach 120864, 10598 Berlin, Telefon: (030) 4004 56-0, Fax: (030) 4004 56-388, E-Mail: info@baek.de, Homepage: www.bundesaerztekammer.de
- Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.V., Schmiedestr. 2, 20095 Hamburg, Telefon: (040) 386 290 30, Fax: (040) 386 290 32, E-Mail: info@bdb-ev.de, Homepage: www.bdb-ev.de
- Nationaler Ethikrat, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Jägerstr. 22/23, 10117 Berlin, Telefon: (030) 203 70-242, Fax: (030) 203 70-252, E-Mail: kontakt@ethikrat.org, Homepage: www.nationalerethikrat.de
Betreuungsverfügung
Ich, Herr/Frau __________________, geborene(r) _______________, geb. am ___________,
wohnhaft: ___________________________________________________________________
bestimme für den Fall, dass vom Gericht für mich eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird, was folgt:
1. Zum Betreuer soll
Herr/Frau ______________________, geborene(r) ______________, geb. am __________,
wohnhaft: ___________________________________________________________________
bestellt werden.
2. Für den Fall, dass der oben Genannte das Amt nicht annehmen kann oder will oder nicht mehr ausüben kann, soll
Herr/Frau ______________________, geborene(r) ______________, geb. am __________,
wohnhaft: ___________________________________________________________________
als Betreuer bestellt werden.
3. Auf gar keinen Fall möchte ich, dass
Herr/Frau ______________________, geborene(r) ______________, geb. am __________,
wohnhaft: ___________________________________________________________________
zum Betreuer bestellt wird.
4. Sollte eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB erforderlich werden, soll
Herr/Frau ______________________, geborene(r) ______________, geb. am __________,
wohnhaft: ___________________________________________________________________
hierzu bestellt werden, ersatzweise
Herr/Frau ______________________, geborene(...