Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 5. April 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S., die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. L., den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch., den Rechtsanwalt Dr. K. sowie die Rechtsanwältin N. werden verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. April 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2023 wird verworfen.
3. Der Antrag des Klägers vom 5. April 2024 auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. April 2021 mit Beschluss vom 20. Juni 2022 abgelehnt. Daraufhin gestellte Ablehnungsgesuche des Klägers, der zugleich u.a. die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 verworfen. Dagegen hat der Kläger unter dem 5. April 2024 Anhörungsrüge erhoben, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gestellt und nunmehr auch die an dem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2023 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Rz. 2
1. Diese Ablehnungsgesuche des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind mangels schlüssiger Darlegung eines Ablehnungsgrundes unzulässig.
Rz. 3
a) Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Es genügt nicht, unterschiedslos alle beteiligten Richter abzulehnen, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1; vom 30. Juli 2020 - III ZR 100/19, juris Rn. 3; vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3; vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN).
Rz. 4
b) Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Ernsthafte Umstände, die die Befangenheit der einzelnen erkennenden Richter bzw. Rechtsanwälte rechtfertigen, werden nicht dargetan.
Rz. 5
Die Beanstandungen des Klägers beziehen sich darauf, dass die abgelehnten Personen seine Befangenheitsgesuche gegen die an dem Beschluss vom 20. Juni 2022 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als rechtsmissbräuchlich angesehen und als unzulässig verworfen haben. Die Entscheidung sei Ausdruck einer "Hasskriminalität" gegen seine Person. Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger sich gegen die ihm ungünstige Rechtsauffassung der an dem Beschluss vom 25. Oktober 2023 betreffend seine Ablehnungsgesuche Mitwirkenden richtet, ist erkennbar nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Personen zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2015 - 4 BN 10/15 u.a., juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7). Denn Anhaltpunkte dafür, dass die - auch zur unterbliebenen Einholung dienstlicher Stellungnahmen wie zur Besetzung der Spruchgruppe - an die höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpfende Entscheidung auf einer willkürlichen, offensichtlich unhaltbaren Auslegung oder Handhabung des Gesetzes beruhen und daher konkret Anlass zu der Annahme geben könnte, die abgelehnten Richter seien nicht mehr unvoreingenommen, ergeben sich daraus nicht.
Rz. 6
2. Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft (vgl. BVerfGE 119, 292, 301; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 16), aber unzulässig erhoben. Denn sie genügt den Darlegungsanforderungen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht.
Rz. 7
a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt, wenn letztlich nur beanstandet wird, das Gericht sei der Rechtsauffassung der Partei nicht gefolgt; die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung kann mit der Anhörungsrüge nicht überprüft werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 3; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 152a Rn. 18). Allein hierauf zielt jedoch das Vorbringen des Klägers. Denn die von ihm monierte Überraschungsentscheidung begründet er lediglich damit, dass er mit einer abschlägigen Bescheidung seiner Ablehnungsgesuche nicht habe rechnen müssen.
Rz. 8
b) Auch in der Sache hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben können. Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Klägers ebenso umfassend zur Kenntnis genommen und bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet, wie den weiteren für ihre Bescheidung erheblichen Akteninhalt. Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Kläger nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
Rz. 9
3. Der Antrag des Klägers, das Ablehnungsverfahren wiederaufzunehmen, ist bereits unstatthaft. Auch Anfechtungsgründe, die eine Vorentscheidung betreffen sollen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, § 583 ZPO), sind gegen die Endentscheidung geltend zu machen. Eine gesonderte Wiederaufnahmeklage hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens findet - wofür schon § 579 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO spricht - nicht statt (vgl. allgemein BayVGHE 4, 228; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 583 Rn. 9; BeckOK VwGO/Peters, § 153 Rn. 1 [Stand: 1. April 2024]). Der Senat kann insoweit ebenfalls durch Beschluss entscheiden (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 535 mwN).
Rz. 10
4. Die vom Kläger hilfsweise begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV kam vor den hier zu treffenden Entscheidungen nicht in Betracht.
Schoppmeyer Liebert Scheuß
Kau Niggemeyer-Müller
Fundstellen
Dokument-Index HI16668675 |