(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2.[2]
2. |
entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, |
3.[3]
4. |
entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, |
5. |
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
6. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt oder |
7. |
einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
Bis 30.06.2005:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. |
entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1 einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht, |
3. |
entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, |
4. |
entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, |
5. |
entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, |
6. |
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
7. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt oder |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt oder |
2. |
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet. |
(3)[4] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Vom 01.07.2005 bis 19.01.2007:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Bis 30.06.2005:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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