(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen

 

a)

§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder

 

b)

§ 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.[2]

 

2.

entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,

3.[3]

 

3.

entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

 

4.

entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

 

5.

entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder

 

b)

§ 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2

zuwiderhandelt oder

 

7.

einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Bis 30.06.2005:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen

a)

§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder

b)

§ 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1 einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht,

3.

entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,

4.

entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

5.

entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

6.

entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7.

einer vollziehbaren Anordnung nach

a)

§ 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder

b)

§ 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2

zuwiderhandelt oder

8.

einer Rechtsverordnung nach

a)

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 oder

b)

§ 39 Abs. 2 Nr. 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder

 

b)

§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1

zuwiderhandelt oder

 

2.

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.

 

(3)[4] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Vom 01.07.2005 bis 19.01.2007:

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Bis 30.06.2005:

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Anzuwenden ab ...

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