(1) 1Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] zu entrichten. 2Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
(2) 1§ 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,
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der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und |
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der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist. |
2Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] zu beantragen. 3Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. 4Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. 5Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). 2Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 3Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten [Bis 25.11.2019: erheben, verarbeiten und nutzen]:
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Höhe der entrichteten Maut, |
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Strecke, für die die Maut entrichtet wurde, |
3. |
Ort und Zeit der Mautentrichtung, |
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bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer, |
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Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, |
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für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, |
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Identifikationsnummer
b) |
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), |
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Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen [Bis 30.09.2021: eingebauten] Fahrzeuggeräts, |
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Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle, |
10. |
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen [Bis 30.09.2021: eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten] Fahrzeuggeräts. |
4Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet [Bis 25.11.2019: und genutzt] werden. 5Eine Übermittlung, Verwendung [Bis 25.11.2019: Nutzung] oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.6Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(3a) 1Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr], muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. 3Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. 4Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr]. 5Das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. 6Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 7§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.