(1) 1Der Betreiber und die nach[1] [Bis 30.09.2021: Die nach] § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter[3] [Bis 30.09.2021: die der Anbieter] mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). 2In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern:

 

1.

Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

 

2.

Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,

 

3.

Vertragsnummer des Nutzers.

 

(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität[4] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] haben der Betreiber und[5] die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:

 

1.

Name und Anschrift des Nutzers,

 

2.

Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

 

3.

Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,

 

4.

Vertragsnummer des Nutzers.

 

(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[6] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und[7] der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden[8] [Bis 25.11.2019: nutzen]. 2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

 

(4) 1Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität[9] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. 2Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität[10] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[5] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[7] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[8] Geändert durch 2. DSAnpUG-EU. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[9] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[10] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

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