(1)[1] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 93a Abs. 2;

 

2.

den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.

Bis 27.11.2003:

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung Vorschriften zu erlassen über

1.

die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 93a Abs. 2;

2.

den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.

 

(2) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung ab. 2Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. 3In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Hilfeart berücksichtigt werden.

 

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2.

[1] Abs. 1 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.

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