Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten

 

C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

 

 

 

a) Straßenverkehrs-Ordnung

 

 

 

Bahnübergänge

 

 

244 Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
700 EUR Fahrverbot 3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
350 EUR

 

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 

 

246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt

§ 23 Abs. 1a

§ 49 Abs. 1 Nr. 22

 

246.1 als Fahrzeugführer

 

40 EUR
246.2 als Radfahrer

 

25 EUR
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt

§ 23 Abs. 1b

§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 EUR

 

Kraftfahrzeugrennen

 

 

248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen

§ 29 Abs. 1

§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 EUR Fahrverbot 1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt

§ 29 Abs. 2 Satz 1

§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 EUR

 

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

 

 

250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt

§ 46 Abs. 3 Satz 3

§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 EUR
Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten

 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

 

 

 

Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

 

 

251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt

§ 4 Abs. 2 Satz 2, 3

§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3

§ 48 Abs. 3 Satz 2

§ 48a Abs. 3 Satz 2[1]

§ 74 Abs. 4 Satz 2

§ 75 Nr. 4

§ 75 Nr. 13[2]
10 EUR
251a[3] Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt[4]

§ 48a Abs. 2 Satz 1[5]

§ 75 Nr. 15[6]
50 EUR[7]
Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten

 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 

 

 

Aushändigen von Fahrzeugpapieren

 

 

252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt

§ 4 Abs. 5 Satz 1

§ 11 Abs. 5

§ 26 Abs. 1 Satz 6

§ 48 Nr. 5
10 EUR

 

Betriebsverbot und Beschränkungen

 

 

253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet

§ 5 Abs. 1

§ 48 Nr. 7
50 EUR
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten

 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

 

 

 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 

 

254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen

§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2

§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 EUR

 

Ausnahmen

 

 

255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt

§ 70 Abs. 3a Satz 1

§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 EUR
[1] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[2] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[3] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[4] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[5] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[6] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[7] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.

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