Kurzbeschreibung
Am 14.11.2022 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG zugestimmt. Kern dieses Gesetzes ist die Entlastung der Letztverbraucher im Rahmen des monatlichen Betriebskostenabschlags für den Monat Dezember 2022. Vermieter und Wohnungseigentümer müssen die Mieter über diese Entlastung informieren. Im Folgenden finden Sie hierzu verschiedene Musterschreiben.
Vorbemerkung
1. Informationspflicht des Vermieters eines mit Fernwärme versorgten Gebäudes
Anspruchsberechtigte der Dezember-Soforthilfe sind Letztverbraucher, die nicht mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen. Wohnraumvermieter erhalten aber auch dann eine vom Bund finanzierte Entlastung, wenn sie mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen, damit die Entlastung an die Mieter weitergegeben werden kann. Die Mieter sind im Dezember 2022 über die Höhe der Entlastung ihres Vermieters von den Wärmelieferungskosten zu informieren. Der Vermieter teilt als Schätzwert auch den Anteil an der Entlastung mit, der auf den jeweiligen Mieter voraussichtlich entfallen wird. Maßstab soll dabei der Abrechnungsschlüssel aus der letzten Abrechnungsperiode sein.
Formulierungshilfe für Informationsschreiben an Mieter
Langfassung
Sehr geehrte Frau ____,
Sehr geehrter Herr ____,
hiermit darf ich Sie im Rahmen meiner Hinweispflicht des § 5 Abs. 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG auf Folgendes hinweisen:
Mein Wärmeversorgungsunternehmen hat mir folgende Informationen zukommen lassen. Die finanzielle Kompensation wird sich auf _____ EUR für den Monat Dezember 2022 belaufen. Die Kompensation wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Des Weiteren möchte ich Sie zusätzlich darüber informieren, dass die Kompensation Ihnen in Ihrer Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode (1.1.2022 – 31.12.2022) zugutekommt. Ich werde den genauen Betrag der Entlastung und den auf Sie entsprechenden Anteil hieran in der Heizkostenabrechnung 2022 gesondert ausweisen. Als Schätzwert beziffere ich Ihren Entlastungsbeitrag auf ca. _____ EUR.
Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Informationsschreiben der Bundesregierung.
Mit freundlichen Grüßen
__________________
(Vermieter)
Kurzfassung
Sehr geehrte Frau ____,
Sehr geehrter Herr ____,
mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wird geregelt, dass die finanzielle Kompensation für das Heizen mit Fernwärme für den Monat Dezember 2022 aus Bundesmitteln finanziert wird. Hierüber habe ich von dem Versorger folgende Informationen erhalten:
[hier bitte die vom Versorger zur Verfügung gestellten Informationen einfügen]
Wie gesetzlich vorgesehen, werde ich diese Soforthilfe im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an Sie weiterreichen. Hierdurch werden Sie um einen Betrag in Höhe von _____ EUR entlastet.
Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Informationsschreiben der Bundesregierung.
Mit freundlichen Grüßen
__________________
(Vermieter)
2. Wenn die Vorauszahlungen wegen gestiegener Heizkosten nach dem 1. Februar 2022 angehoben wurden
Wenn in den letzten 9 Monaten (also seit Februar 2022) die Betriebskosten wegen gestiegener Kosten für Wärme erhöht wurden, ist der Mieter nach § 5 Abs. 4 EWSG von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Erhöhungsbetrags in der Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit. Dies gilt auch für solche Erhöhungen, die Vermieter und Mieter einvernehmlich vereinbart haben. Der Mieter kann die Dezembermiete um den Erhöhungsbetrag entsprechend kürzen. Sofern dies zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder gegenüber dem Vermieter die Aufrechnung erklären und ggf. die nächste Vorauszahlung für Betriebskosten um den entsprechenden Betrag kürzen. Dem Mieter steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Der Vermieter hat den Mieter auf eine mögliche Befreiung hinzuweisen:
Sehr geehrte Frau ____,
Sehr geehrter Herr ____,
mit Schreiben vom _____ habe ich Sie gebeten, die monatliche Vorauszahlung wegen der gestiegenen Fernwärmekosten um _____ EUR ab 1.10.2022 zu erhöhen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG von diesem Erhöhungsbetrag in der Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Falls Sie den Erhöhungsbetrag nicht von der Dezembermiete abgezogen haben, können Sie den Erhöhungsbetrag auch von der Januarmiete 2023 in Abzug bringen. Es steht Ihnen aber ebenso frei, auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode (1.1.2022 – 31.12.2022) zu verringern.
Bitte teilen Sie mir mit, welche Vorgehensweise Sie bevorzugen.
Mit freundlichen Grüßen
__________________
(Vermieter)
3. HINWEIS: Bei vermietetem Wohnungseigentum
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