Langfassung

Sehr geehrte Frau ____,

Sehr geehrter Herr ____,

hiermit darf ich Sie im Rahmen meiner Hinweispflicht des § 5 Abs. 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG auf Folgendes hinweisen:

Mein Gasversorger (Stadtwerke _____) hat mir folgende Informationen zukommen lassen. Die Entlastung wird sich auf _____ EUR für den Monat Dezember 2022 belaufen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Des Weiteren möchte ich Sie zusätzlich darüber informieren, dass die anteilige Entlastung Ihnen in Ihrer Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode (1.1.2022 – 31.12.2022) zugutekommt. Ich werde den genauen Betrag der Entlastung und den auf Sie entsprechenden Anteil hieran in der Heizkostenabrechnung 2022 gesondert ausweisen. Als Schätzwert beziffere ich Ihren Entlastungsbeitrag basierend auf den Abrechnungsschlüssel aus dem letzten Abrechnungszeitraum (1.1.2021 – 31.12.2021) auf ca. _____ EUR.

Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Informationsschreiben der Bundesregierung.

Mit freundlichen Grüßen

__________________

(Vermieter)

Kurzfassung

Sehr geehrte Frau ____,

Sehr geehrter Herr ____,

mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wird geregelt, dass die Abschlagszahlung für das Heizen mit Gas für den Monat Dezember 2022 aus Bundesmitteln finanziert wird. Hierüber habe ich von dem Versorger folgende Informationen erhalten:

[hier bitte die vom Versorger zur Verfügung gestellten Informationen einfügen]

Wie gesetzlich vorgesehen, werde ich diese Soforthilfe im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an Sie weiterreichen. Hierdurch werden Sie um einen Betrag in Höhe von _____ EUR entlastet. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Informationsschreiben der Bundesregierung.

Mit freundlichen Grüßen

__________________

(Vermieter)

2. Wenn die Vorauszahlungen wegen gestiegener Heizkosten nach dem 1. Februar 2022 angehoben wurden

Wenn in den letzten 9 Monaten (also seit Februar 2022) die Betriebskosten wegen gestiegener Kosten für Erdgas erhöht wurden, ist der Mieter nach § 5 Abs. 4 EWSG von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Erhöhungsbetrags in der Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit. Dies gilt auch für solche Erhöhungen, die Vermieter und Mieter einvernehmlich vereinbart haben. Der Mieter kann die Dezembermiete um den Erhöhungsbetrag entsprechend kürzen. Sofern dies zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder gegenüber dem Vermieter die Aufrechnung erklären und ggf. die nächste Vorauszahlung für Betriebskosten um den entsprechenden Betrag kürzen. Dem Mieter steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Der Vermieter hat den Mieter auf eine mögliche Befreiung hinzuweisen:

Sehr geehrte Frau ____,

Sehr geehrter Herr ____,

mit Schreiben vom _____ habe ich Sie gebeten, die monatliche Vorauszahlung wegen der gestiegenen Gaskosten um _____ EUR ab 1.10.2022 zu erhöhen.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG von diesem Erhöhungsbetrag in der Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Falls Sie den Erhöhungsbetrag nicht von der Dezembermiete abgezogen haben, können Sie den Erhöhungsbetrag auch von der Januarmiete 2023 in Abzug bringen. Es steht Ihnen aber ebenso frei, auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode (1.1.2022 – 31.12.2022) zu verringern.

Bitte teilen Sie mir mit, welche Vorgehensweise Sie bevorzugen.

Mit freundlichen Grüßen

__________________

(Vermieter)

3. Wenn seit Februar 2022 erstmalig eine Vorauszahlung für Erdgas zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde

Wenn in den letzten 9 Monaten (also seit Februar 2022) die Betriebskosten für Erdgas erstmalig vereinbart wurden, ist der Mieter nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 EWSG von der Verpflichtung zur Zahlung der Vorauszahlung in Höhe von 25 % befreit. Der Mieter kann die Dezembermiete um diesen Betrag entsprechend kürzen. Sofern dies zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder gegenüber dem Vermieter die Aufrechnung erklären und ggf. die nächste Vorauszahlung für Betriebskosten um den entsprechenden Betrag kürzen. Dem Mieter steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Der Vermieter hat den Mieter auf eine mögliche Befreiung hinzuweisen:

Sehr geehrte Frau ____,

Sehr ...

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