Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist es, "die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen."
Während das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen"Maßnahmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei bestehenden Arbeitsstätten regelt, bezieht sich das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf die Errichtung barrierefreier baulicher Anlagen bzw. großer Umbauten.
Im § 4 BGG wird weltweit zum ersten Mal der Begriff "barrierefrei" in einem Gesetz definiert. Hier heißt es:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Hieraus wird deutlich, dass z. B. bei baulichen Anlagen und Einrichtungen bereits mit Beginn der Planung die barrierefreie Gestaltung Berücksichtigung findet. Nur dann können sie so gestaltet werden, dass sie für alle Menschen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen zugänglich und nutzbar sind. Dies ist die Voraussetzung, dass die Beschäftigung eines Bewerbers sich ausschließlich nach seiner Qualifikation richtet. Die Beschäftigung wird so nicht durch etwaige bauliche Barrieren eingeschränkt. Damit ist Barrierefreiheit eine entscheidende Voraussetzung für Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Selbstbestimmung.
In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich. |
Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen: |
Weiterführende Informationen |
Kapitel 1 |
Wandel in der Behindertenpolitik |
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Gesetz zu Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) Landesgesetze zu Gleichstellung behinderter Menschen UN-Behindertenrechtskonvention |
Kapitel 1.1 |
UN-Behindertenrechtskonvention |
Kapitel 1.2 |
Nationaler Aktionsplan |
Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden. |