Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an die Ausbildung und die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie werden dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az.: IIIb-7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

 

1.

Spezifische Gefährdungsfaktoren,

 

2.

Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,

 

3.

Spezifische Arbeitsverfahren,

 

4.

Spezifische Arbeitsstätten,

 

5.

Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

  • Rahmenthema "Brand- und Explosionsschutz" (1 Lehreinheit [LE])

    Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

    • Umgang mit Flüssiggas
  • Rahmenthema "Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe" (2 Lehreinheiten [LE])

    Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

    • Sicherheit beim Arbeiten mit Gefährdungen durch Absturz
  • Rahmenthema "Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen (1 Lehreinheit [LE])

    Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

    • Arbeiten im Bereich von Freileitungen und erdverlegten Leitungen
  • Rahmenthema "Arbeiten im Bereich mit Kontaminationsgefahr" (2 Lehreinheiten [LE])

    Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

    • Gefährdung durch Kontamination
  • Rahmenthema "Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen" (20 Lehreinheiten [LE])

    Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren"

    • Baugruben und Gräben
    • Gründungen und Unterfangungen
    • Montagearbeiten
    • Abbrucharbeiten
    • Reinigungsarbeiten
  • Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"

    • Maschinen
    • Lastaufnahmeeinrichtungen
    • Arbeits- und Schutzgerüste
    • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
  • Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"

    • Arbeiten in engen Räumen
  • Rahmenthema "Komplexe Verkehrssituation" (3 Lehreinheiten [LE])

    Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"

    • Arbeiten im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes
    • Arbeiten in Arbeitsstätten mit laufender Produktion
    • Arbeiten im Bereich von Gleisen
  • Rahmenthema "Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen" (3 Lehreinheiten [LE])

    Themenfeld 5 "Spezifische personalbezogene Themen"

    • Anforderungen an das Personal beim Tragen von speziellen persönlichen Schutzausrüstungen
    • Anforderungen an das Personal bei Höhenarbeitsplätzen
    • Anforderungen an das Personal bei Arbeiten unter Tage/Druckluftarbeiten

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

[1] Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.

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