(1) 1Der Identitätsnachweis für ein Bürgerkonto kann bei natürlichen Personen auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. 2Das verwendete Vertrauensniveau muss für das jeweilige Verwaltungsverfahren geeignet sein. 3Zur Feststellung der Identität dieser natürlichen Person dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
11. |
die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und |
12. |
die Postfachreferenz des Bürgerkontos; |
bei späterer Nutzung des Bürgerkontos mit der elD-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Halbsatz 1 Nrn. 11 und 12 nur die jeweilige eindeutige Kennung.
(2) Zur Kommunikation mit der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person können zusätzlich folgende Daten mit ihrer Einwilligung verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. 8. 2014, S. 73, L 23 vom 29. 1. 2015, S. 19; L 155 vom 14. 6. 2016, S. 44), E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer und Telefaxnummer.
(3) Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Bürgerkontos verarbeitet werden.
(4) 1Die elektronische Identifizierung Kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. 2Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person ist eine dauerhafte Speicherung ihrer Identitätsdaten und deren Übermittlung an die für die elektronische Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stellen sowie die dortige anschließende Verwendung dieser Daten zulässig. 3Im Falle der dauerhaften Speicherung muss die natürliche Person jederzeit die Möglichkeit haben, das Bürgerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(5) Die für die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle kann im Einzelfall mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person die für ihre Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Bürgerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.
(6) Bei einer Identifizierung und Authentifizierung über ein Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt § 8 des Onlinezugangsgesetzes für die Datenverarbeitung im Land Sachsen-Anhalt entsprechend.