Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, können Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

 

1.

einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

 

2.

die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

 

3.

elektronische Dokumente übermitteln oder

 

4.

den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

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