(1) 1Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. 2Dabei sollen sie im Interesse der am Verwaltungsverfahren Beteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle elektronisch abgerufen werden können.

 

(2) 1Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit sie unwirtschaftlich sind oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. 2Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verwaltungsverfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. 3Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu dokumentieren.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

 

(4) Die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung können die Absätze 1 bis 3 anwenden.

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