(1) 1Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungsstellende und Rechnungssendende grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung gemäß § 4 Absatz 1 der E-Rechnungsverordnung des Bundes zu verwenden. 2Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.
(2) 1Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung werden gemäß § 4 Absatz 2 der E-Rechnungsverordnung des Bundes vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 2Diese Informationen werden zusätzlich auf dem Serviceportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (MV-Serviceportal) unter www.mv-serviceportal.de bekannt gegeben.
(3) 1Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen können Rechnungsstellende und Rechnungssendende die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes nutzen. 2Die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform stellt den elektronischen Briefkasten aller sie nutzenden öffentlichen Auftraggeber des Landes dar. 3Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform ist, dass Rechnungsstellende oder Rechnungssendende sich zuvor auf dem vorgesehenen Nutzerkonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes registrieren. 4Alternativ können elektronische Rechnungen nach Registrierung in der Schnittstelle Public Procurement OnLine (PEPPOL) auf diesem Weg eingebracht werden.
(4) 1Elektronische Rechnungen, die über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform des Landes Mecklenburg-Vorpommern übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. 2Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, sind Rechnungsstellende oder Rechnungssendende automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. 3Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. 4In diesem Fall sind Rechnungsstellende oder Rechnungssendende unverzüglich über die Ablehnung zu informieren.
(5) 1Erhalten Rechnungsempfangende eine elektronische Rechnung, die keinem Nutzerkonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zugeordnet werden kann, haben Rechnungsempfangende die elektronische Rechnung abzulehnen. 2In diesem Fall erhalten die Rechnungsstellenden oder die Rechnungssendenden keine Information über die Ablehnung.
(6) Die Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen werden auf dem Serviceportal der Landesregierung unter www.mv-serviceportal.de veröffentlicht.