(1) 1Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. 2Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 3§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde.

 

(2)[1] 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern[2] [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes[3] [Bis 31.12.2007: gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes] bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft. 2Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat.

Bis 15.12.2004:

(2) 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. 2Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.

 

(3) 1Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter. 2Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter.

 

(4)[4] Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG). Anzuwenden ab 16.12.2004.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[4] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG). Anzuwenden ab 16.12.2004.

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