(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde.

 

(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen.

 

(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen Methoden für nachfolgende Meßgerätearten vorgenommen werden:

 

1. (weggefallen)

 

2.

Fässer aus Kunststoff oder Metall,

  

3. bis 4. (weggefallen)

 

5.

Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

 

(4) (weggefallen)

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