Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen I bis VI) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen I A bis VI A) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.
1 |
Akute letale Wirkungen |
1.1 |
Nicht gasförmige Zubereitungen Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
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1.2 |
Gasförmige Zubereitungen Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I A bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
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2 |
Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition |
2.1 |
Nicht gasförmige Zubereitungen Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
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2.2 |
Gasförmige Zubereitungen Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II A in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
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3 |
Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition |
3.1 |
Nicht gasförmige Zubereitungen Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
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