Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen I bis VI) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen I A bis VI A) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.

 

1

Akute letale Wirkungen

 

1.1

Nicht gasförmige Zubereitungen

Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle I
Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
  T+ T Xn
T+ und R26, R27, R28 Konzentration ≥7%

1%

≤ Konzentration <7%

0,1%

≤ Konzentration <1%
T und R23, R24, R25   Konzentration ≥25%

3%

≤ Konzentration <25%
Xn und R20, R21, R22     Konzentration ≥25%

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

  • Das Kennzeichnungsschild muss einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß der verwendeten Einstufungen aufweisen.
  • generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.
 

1.2

Gasförmige Zubereitungen

Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I A bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle IA

Einstufung des Stoffes

(Gas)
Einstufung der gasförmigen Zubereitung
  T+ T Xn
T+ und R26, R27, R28 Konzentration ≥1%

0,2%

≤ Konzentration <1%

0,02%

≤ Konzentration <0,2%
T und R23, R24, R25   Konzentration ≥5%

0,5%

≤ Konzentration <5%
Xn und R20, R21, R22     Konzentration ≥5%

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

  • Das Kennzeichnungsschild muss einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß der verwendeten Einstufungen aufweisen.
  • Generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.
 

2

Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition

 

2.1

Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle II
Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
  T+ T Xn
T+ und R39/Expositionsweg

Konzentration ≥10%

R39 (*) zwingend

1%

≤ Konzentration <10%

R39 (*) zwingend

0,1%

≤ Konzentration <1%

R68 (*) zwingend
T und R39/Expositionsweg  

Konzentration ≥10%

R39 (*) zwingend

1%

≤ Konzentration <10%

R68 (*) zwingend
Xn und R68/Expositionsweg    

Konzentration ≥10%

R68 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/ EWG) anzuwenden.
 

2.2

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II A in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IIA
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
  T+ T Xn
T+ und R39/Expositionsweg

Konzentration ≥1%

R39 (*) zwingend

0,2%

≤ Konzentration <1%

R39 (*) zwingend

0,02%

≤ Konzentration <0,2%

R68 (*) zwingend
T und R39/Expositionsweg  

Konzentration ≥5%

R39 (*) zwingend

0,5% ≤ Konzentration

<5%

R68 (*) zwingend
Xn und R68/Expositionsweg    

Konzentration ≥5%

R68 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/ EWG) anzuwenden.
 

3

Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

 

3.1

Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle III
Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
  T Xn
T und R48/Expositionsweg

Konzentration ≥10%

R48 (*) zwingend

1% ≤ Konzentration <10%

R48 (*) zwingend
Xn und R48/Expositionsweg  

Konzentration ≥10%

R48 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Al...

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