Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Arbeitspapieren (seitens Arbeitnehmer).

Grundsätze

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Zu den Arbeitspapieren gehören insbesondere die Lohnsteuerkarte, die Arbeitsbescheinigung, die Urlaubsbescheinigung und die Zwischenbescheinigung.

Für die Bestimmtheit des Antrages müssen die einzelnen Arbeitspapiere auch im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung genau bezeichnet sein. Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus darlegen und glaubhaft machen, dass eine Herausgabe der Arbeitspapiere erst nach der Durchführung des Urteilsverfahrens für ihn zu erheblichen Nachteilen führen würde.

Die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist seit dem 1.1.22 von allen Rechtsanwält:innen zu beachten.

Praxis-Beispiel
  • Der Arbeitnehmer macht im Einzelnen glaubhaft, dass er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat, für deren Antritt die Vorlage der ausgefüllten Arbeitspapiere erforderlich ist. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Arbeitnehmers zu diesem Vortrag ist für die Glaubhaftmachung in der Regel ausreichend.
  • Der Arbeitnehmer ist auf den Bezug von Lohnersatzleistungen angewiesen, wofür die Vorlage der ausgefüllten Arbeitspapiere erforderlich ist.

Einstweilige Verfügung: Antrag auf Herausgabe der Arbeitspapiere

An das

Arbeitsgericht ...

...

...

per beA

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des/der …

- Antragsteller/in -

Verfahrensbevollmächtigte/r: ...

gegen

die Firma …

- Antragsgegnerin -

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin, wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, hilfsweise unter Abkürzung der Ladungsfrist aufgrund einer unverzüglich anzuberaumenden mündlichen Verhandlung, den

Erlass nachstehender einstweiliger Verfügung:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die folgenden auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin lautenden Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgefüllt herauszugeben:

  1. Lohnsteuerkarte für das Jahr …,
  2. Arbeitsbescheinigung,
  3. Urlaubsbescheinigung.

Weiter wird schon jetzt für den Fall des Obsiegens beantragt, eine vollstreckbare Kurzausfertigung der Entscheidung (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) zu erteilen.

Begründung:

Der Antragsteller/Die Antragstellerin war in der Zeit vom … bis … bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Trotz des Endes des Arbeitsverhältnisses wurden ihm/ihr die im Antrag genannten Arbeitspapiere nicht ausgehändigt, obwohl die Antragsgegnerin mehrfach dazu aufgefordert worden war.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin; als Anlage K 1 anbei

Das Herausgabeverlangen ist als arbeitsrechtlicher Nebenanspruch begründet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis berechtigt aufgelöst worden ist oder nicht. Es besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin, da dessen Ausübung dem Antragsteller/der Antragstellerin, der/die auf die Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft angewiesen ist, einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde und daher treuwidrig wäre.

Der Verfügungsgrund liegt darin, dass der Antragsteller/die Antragstellerin die Arbeitspapiere dringend benötigt, um sich um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben und bis zu diesem Zeitpunkt Lohnersatzleistungen zu beanspruchen.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin; als Anlage K 2 anbei
(elektronisch signiert)
............
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
 
 

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