Der Arbeitgeber kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Herausgabeansprüche für überlassene Arbeitsmittel nach § 985 BGB gegen den Arbeitnehmer geltend machen. Überlassene Arbeitsmittel können z.B. Kundenlisten, Muster, Prospekte, Funktelefone, Computer, Dienstfahrzeuge sein. Dem Arbeitnehmer steht nach dem Ablauf der Kündigungsfrist kein Recht zum Besitz an den ihm überlassenen Gegenständen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers über diesen Zeitpunkt hinaus kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

In einem Antrag des Arbeitgebers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe der überlassenen Arbeitsmittel an den Sequester sind die betreffenden Gegenstände genau zu beschreiben, damit für den Gerichtsvollzieher im Fall der Zwangsvollstreckung die Gegenstände eindeutig bestimmbar sind.

Regelmäßig bedarf es keines besonderen Verfügungsgrundes. Es genügt, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass der Arbeitnehmer diese Gegenstände nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter benutzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.1983, 11 U 103/83). Soll die Herausgabe nicht an den Sequester, sondern direkt an den Arbeitgeber erfolgen, hat dieser darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er dieses Fahrzeug dringend benötigt, z.B. für den Nachfolger des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Die begründete Gefahr, dass eine wesentliche Wertminderung eintritt, sofern der Dienstwagen bei dem Arbeitnehmer verbleibt, genügt nicht, dann ist an Sequester herauszugeben. Es ist wegen der nach § 940 ZPO erforderlichen Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung zügig vorzugehen, das Eilbedürfnis entfällt bei längerer Untätigkeit (ArbG Düsseldorf, Urteil v. 18.2.2020, 5 Ga 11/20).

Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und der Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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