Für den einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Anspruchs auf Weiterbezahlung der Vergütung kommt grundsätzlich nur der Arrest in Betracht, da es sich um einen reinen Geldanspruch handelt. Jedoch wird mit dem Arrest vom Arbeitnehmer nur eine Sicherung seines Anspruchs und keine vorläufige Befriedigung erreicht. Aus diesen Gründen kann eine einstweilige Verfügung im Wege der Leistungsverfügung auch auf eine vorläufige Weiterbezahlung der Vergütung gerichtet sein. Dabei handelt es sich zwar auch um eine vorläufige Verurteilung, jedoch tritt in der Regel eine Befriedigung des Arbeitnehmers in Höhe des ausgesprochenen Betrages ein.

Für den Verfügungsanspruch muss der Arbeitnehmer insbesondere die Fälligkeit der Vergütung durch die bereits erfolgte Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienste und die fehlende Zahlung des Arbeitgebers glaubhaft machen.

Stellt der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag, muss er insbesondere hinsichtlich des Verfügungsgrundes darlegen und glaubhaft machen, dass er sich ohne diese Entgeltzahlung in einer Notlage befindet. Ebenso muss er darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen er kein Arbeitslosengeld beanspruchen kann und er auch sonst keine Mittel (z.B. Ersparnisse) zur Verfügung hat, mit denen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten kann.

In diesen Fällen wird das Arbeitsgericht in seinem Beschluss nicht die Zahlung in Höhe des vollen laufenden Arbeitsentgelts aussprechen, sondern nur in Höhe des unpfändbaren Teils des Gehalts. Die Dauer des Vergütungsanspruchs ist regelmäßig auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt.

Liegt eine Gefährdung der Gesamtforderung vor, etwa wenn der Arbeitgeber sein Vermögen ins Ausland verbringt, kann neben der einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines Teils der Vergütung auch der Erlass eines Arrestbefehls für die Gesamtforderung beantragt werden.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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