Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses kann sich sowohl auf ein einfaches Zeugnis als auch auf ein qualifiziertes Zeugnis erstrecken, wobei sich letzteres auch auf die Führung und die Leistungen des Arbeitnehmers bezieht.

Hat der Arbeitgeber überhaupt kein Zeugnis erteilt, steht dem Arbeitnehmer regelmäßig ein Verfügungsgrund zu, da das Zeugnis Grundlage für Bewerbungen des Arbeitnehmers ist und ihm nicht zugemutet werden kann, damit bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Mangels Eilbedürftigkeit liegt in der Regel kein Verfügungsgrund vor, wenn sich der Arbeitnehmer lediglich gegen einzelne Formulierungen des Arbeitszeugnisses wendet, es sei denn, das Zeugnis enthält besonders unsachliche Formulierungen.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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