3.1

Zweck und Anwendungsvoraussetzungen

 

3.1.1

Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.

 

3.1.2

Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

 

3.1.3

Das vereinfachte Verfahren gilt für

 

a)

Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,

 

b)

Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

 

c)

Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

 

d)

Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,

 

e)

Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und

 

f)

Bibliotheken.

In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn

 

a)

die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

 

b)

in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

 

c)

das Gebäude nicht gekühlt wird,

 

d)

höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart "indirekt" nach DIN V 18599-4 : 2011-12 beleuchtet werden und

 

e)

außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.

Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.

 

3.2

Besondere Randbedingungen und Maßgaben

 

3.2.1

Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4

Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs

Zeile Gebäudetyp Hauptnutzung Nutzung (Nummer gemäß DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 5) Nutzenergiebedarf Warmwasser[1]
1 2 3 4 5
1 Bürogebäude

Einzelbüro (Nr. 1)

Gruppenbüro (Nr. 2)

Großraumbüro (Nr. 3)

Besprechung, Sitzung, Seminar (Nr. 4)
Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.1 Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.2 Bürogebäude mit Gaststätte wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag
2 Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 m² NGF Groß-, Einzelhandel/ Kaufhaus Einzelhandel/ Kaufhaus (Nr. 6) 0
3 Gewerbebetriebe bis 1 000 m² NGF Gewerbe Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit (Nummer 22.3) 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag
4 Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen Klassenzimmer, Gruppenraum Klassenzimmer/ Gruppenraum (Nr. 8)

ohne Duschen: 85 Wh/(m²·d)

mit Duschen: 250 Wh/(m²·d)
5 Turnhalle Turnhalle Turnhalle (Nr. 31) 1,5 kWh je Person und Tag
6 Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich Hotelzimmer Hotelzimmer (Nr. 11) 250 Wh/(m²·d)
7 Bibliothek Lesesaal, Freihandbereich Bibliothek, Lesesaal (Nr. 28) 30 Wh/(m²·d)
 

3.2.2

Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.

 

3.2.3

Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

 

3.2.4

Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

[1] Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

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