(1) Eine Entgeltbescheinigung nach §108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung hat mindestens folgende Angaben zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer zu enthalten:
1. |
den Namen und die Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers; |
2. |
den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; |
3. |
die Versicherungsnummer (§147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; |
4. |
das Datum des Beginns der Beschäftigung; |
5. |
bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum das Datum des Endes der Beschäftigung; |
6. |
den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage; |
8. |
den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag; |
9. |
die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach §55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wird. |
(2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
3. |
die gesetzlichen Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
|
4. |
das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3; |
5. |
der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, für die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt; |
6. |
die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt werden; |
7. |
der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6. |
Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich
1. |
erhöhend aus die Werte für
|
2. |
mindernd aus die Werte für
|
3. |
weder erhöhend noch mindernd aus die Werte für
|
(3) Weitere Angaben, soweit tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, sind zulässig.
(4) Enthält eine Entgeltbescheinigung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben, ist sie als Bescheinigung nach §108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu kennzeichnen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen