H 17 (1)

Gemischte Schenkung/Schenkung unter Auflage

BFH vom 12.12.1979 (BStBl 1980 II S. 260), vom 21.10.1981 (BStBl 1982 II S. 83), vom 14.7.1982 (BStBl II S. 714) und vom 12.4.1989 (BStBl II S. 524)

H 17 (2)

Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung

Beispiel:

Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage

A überträgt B ein Grundstück, für das ein Grundstückswert von 426 000 DM festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 DM beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 DM valutiert.

Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des B beträgt somit (750 000 DM - 150 000 DM =) 600 000 DM. Steuerlich ist die Bereicherung des B mit

426 000 DM x 600 000 DM = 340 800 DM zu erfassen
750 000 DM

H 17 (3)

Bemessungsgrundlage bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Beispiel:

A überträgt B ein Grundstück, für das ein Grundstückswert von 426 000 DM festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 DM beträgt. Das Grundstück ist mit einer Duldungsauflage belastet (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 DM beträgt.

Steuerlich ist die Bereicherung des B nach Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Steuerwert des Grundstücks mit (426 000 DM - 96 000 DM =) 330 000 DM zu erfassen.

H 17 (4)

Bemessungsgrundlage in sog. Mischfällen

Beispiel:

A überträgt B ein Grundstück, für das ein Grundstückswert von 426 000 DM festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 DM beträgt. Das Grundstück ist mit einer Hypothekenschuld belastet, die von B zu übernehmen ist und die am maßgeblichen Stichtag mit 150 000 DM valutiert. Zusätzlich besteht eine Duldungsauflage (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 DM beträgt.

Die maßgebende steuerliche Bereicherung errechnet sich wie folgt:

Steuerwert der freigebigen Zuwendung (→ R 17 Abs. 2):

426 000 DM x (750 000 DM - 150 000 DM)
750 000 DM

= 426 000 DM x 0,8 = 340 800 DM

Steuerwert der Bereicherung:

340 800 DM - (96 000 DM x 0,8)

= 340 800 DM - 76 800 DM = 264 000 DM.

H 17 (6)

Unternehmensbewertung

Direkte Methode: Der Unternehmenswert ergibt sich aus dem Substanzwert (Teilwert) des Betriebsvermögens und dem kapitalisierten Übergewinn (nachhaltig erzielbarer Gewinn abzüglich angemessener Unternehmerlohn und angemessene Verzinsung des Betriebsvermögens)

Beispiel:

Der Substanzwert (Teilwert) des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens beträgt 500 000 DM, der nachhaltig erzielbare Gewinn 140 000 DM. Als angemessener Unternehmerlohn können 60 000 DM angesetzt werden.

Übergewinn:

nachhaltig erzielbarer Gewinn 140 000 DM
angemessene Verzinsung  
des Betriebsvermögens 9 % von 500 000 DM ./. 45 000 DM
Unternehmerlohn ./. 60 000 DM
Übergewinn 35 000 DM
   
Kapitalisierungsfaktor:  
bei einem Zinssatz von 9 % (100 : 9 % =) 11,11  
   
kapitalisierter Übergewinn:  
35 000 DM x 11,11 388 850 DM
   
kapitalisierter Übergewinn 388 850 DM
Substanzwert + 500 000 DM
Unternehmenswert 888 850 DM

Indirekte Methode: Der Unternehmenswert ergibt sich aus dem Substanzwert (Teilwert) des Betriebsvermögens und dem Gesamtertragswert (angemessene Verzinsung des nachhaltig erzielbaren Gewinns abzüglich angemessener Unternehmerlohn, wobei zusätzlich ein Risikoabschlag vorzunehmen ist)

Beispiel:

Der Substanzwert (Teilwert) des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens beträgt 500 000 DM, der nachhaltig erzielbare Gewinn 140 000 DM. Als angemessener Unternehmerlohn können 60 000 DM angesetzt werden.

Unternehmensertrag:

nachhaltig erzielbarer Gewinn 140 000 DM
Unternehmerlohn ./. 60 000 DM
  80 000 DM
   
Kapitalisierungsfaktor:  
bei einem Zinssatz von 9 % (100 : 9 % =) 11,11  
   
kapitalisierter Ertragswert:  
80 000 DM x 11,11 888 800 DM
   
Ertragswert 888 800 DM
Substanzwert ./. 500 000 DM
  388 800 DM
Risikoabschlag 50 % ./. 194 400 DM
Substanzwert + 500 000 DM
Unternehmenswert 694 400 DM

Stuttgarter Verfahren: Der Unternehmenswert ergibt sich unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten → R 96 ff.

Verfahrensweise bei gemischten Grundstücksschenkungen

Gehörte zum Erwerb aus einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage Grundbesitz, kann die Schenkungsteuer erst dann endgültig veranlagt werden, wenn neben dem Grundbesitzwert auch der Verkehrswert des Grundstücks ermittelt ist. Die Veranlagung ist ggf. vorläufig hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundbesitzes durchzuführen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, durch Schenkung übertragen wird, da bei einer solchen Zuwendung die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden sind (→ § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

Verpflichtungen aus der Gesellschafterstellung

Verpflichtungen aus der Gesellschafterstellung (Haftung, Mitarbeit, Verlustrisiko) sind keine Gegenleistungen (→ BFH vom 1.7.1992 (BStBl II S. 923).

H 17 (7)

Berechnun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?