H 51 (1)

Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt

Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (→ BFH vom 16.5.1989, BStBl II S. 877). Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so daß § 13a ErbStG nicht anwendbar ist. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (→ BFH vom 13.9.1989, BStBl II S. 1034). Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (→ § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält und der Bedachte deshalb nicht Mitunternehmer wird.

H 51 (2)

Beteiligung Dritter an einem betrieblich genutzten Grundstück

Beispiel:

A ist Gesellschafter einer KG. Sein Sonderbetriebsvermögen enthält ein Betriebsgrundstück. Aufgrund testamentarischer Anordnung erwirbt B die KG-Beteiligung durch Vorausvermächtnis. Das Grundstück erben B und C zu gleichen Teilen.

Das Grundstück ist bei Erwerber B kein Betriebsgrundstück und damit kein begünstigtes Vermögen, weil es nicht in seinem alleinigen Eigentum steht und Miteigentümer C nicht Betriebsinhaber ist.

H 51 (3)

Gleichzeitige Übertragung von Gesellschaftsbeteiligung und Sonderbetriebsvermögen

Überträgt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung im Weg vorweggenommener Erbfolge und gleichzeitig ein Betriebsgrundstück, das zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehört, ist sowohl der Erwerb der Beteiligung als auch - in vollem Umfang - der Erwerb des Betriebsgrundstücks begünstigt, weil es zusammen mit einer Gesellschaftsbeteiligung zugewendet wird. Entsprechendes gilt, wenn er nur einen Anteil an seiner Gesellschaftsbeteiligung überträgt.

Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen

Überträgt ein Schenker im Weg der vorweggenommenen Erbfolge sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht "beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs" erworben hat.

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