H 85 (3)

Berechnung des Stundungsbetrags

Beispiel:

V schenkt seinem Kind K ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit einem Grundstückswert von 350.000 EUR (Verkehrswert 700.000 EUR). Der Erwerb ist mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des V belastet. Der Kapitalwert beträgt 100.000 EUR.

Steuer für Bruttoerwerb:    
Bruttoerwerb 350.000 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 205.000 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb 145.000 EUR  
Steuer (11 %) 15.950 EUR 15.950 EUR
Steuer für Nettoerwerb    
Bruttoerwerb 350.000 EUR  
Nießbrauchsrecht ./. 100.000 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 205.000 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb 45.000 EUR  
Steuer (7 %) und sofort fällig 3.150 EUR ./. 3.150 EUR
Zinslos zu stunden   12.800 EUR

Stundungsbetrag bei Übernahme der Schenkungsteuer

Beispiel:

Eine Tante schenkt einem ihrer Geschwisterkinder (Stkl. II) ein Grundstück gegen Nießbrauchsvorbehalt und übernimmt nach § 10 Abs. 2 ErbStG die sofort fällige und auch die ggf. zu stundende Schenkungsteuer. Das Grundstück hat einen Steuerwert von 320.500 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 150.000 EUR. Aufgrund der mittleren statistischen Lebenserwartung der Schenkerin ergibt sich ein Vervielfältiger für die Abzinsung des Stundungsbetrags von 0,555.

a) Ermittlung der vom Schenker übernommenen Steuer

Grundstückszuwendung 320.500 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb 310.200 EUR  
Steuersatz 22 %    
Steuer   68.244 EUR
Grundstückszuwendung 320.500 EUR  
Kapitalwert Nießbrauch ./. 150.000 EUR  
Grundstückszuwendung (netto) 170.500 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 EUR  
Nettoerwerb 160.200 EUR  
Steuersatz 17 %    
Sofort fällige Steuer   ./. 27.234 EUR
Zu stundender Betrag   41.010 EUR
Ablösebetrag    
41.010 EUR × 0,555 22.760 EUR  
Sofort fällige Steuer + 27.234 EUR  
Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG 49.994 EUR  

b) Besteuerung des Erwerbs nach § 10 Abs. 2 ErbStG

Grundstückszuwendung 320.500 EUR  
Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG + 49.994 EUR  
Erwerb einschl. Steuer 370.494 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb 360.194 EUR  
Abgerundet 360.100 EUR  
Steuersatz 22 %    
Steuer   79.222 EUR
Erwerb einschl. Steuer 370.494 EUR  
Kapitalwert Nießbrauch ./. 150.000 EUR  
Grundstückszuwendung (netto) 220.494 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 EUR  
Nettoerwerb 210.194 EUR  
Abgerundet 210.100 EUR  
Sofort fällige Steuer    
17 % von 210.100 EUR   ./. 35.717 EUR
Zu stundender Betrag   43.505 EUR
Ablösebetrag    
43.505 EUR × 0,555   24.145 EUR
Bei Ablösung zu zahlende Steuer (35.717 EUR + 24.145 EUR =) 59.862 EUR

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Ein Vater schenkte seiner Tochter im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500.000 DM, das entspricht 255.645 EUR, und im Jahr 2002 Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275.000 DM, das entspricht 140.606 EUR, bei der Zuwendung 2002 110.000 EUR.

Erwerb 1995    
Bruttowert des Erwerbs   500.000 DM
Persönlicher Freibetrag   ./. 90.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb   410.000 DM
Steuersatz 7,5 %    
Steuer 1995   30.750 DM
das entspricht 15 723 EUR    
Bruttowert des Erwerbs 500.000 DM  
Kapitalwert Nutzung ./. 275.000 DM  
Nettoerwerb 225.000 DM  
Persönlicher Freibetrag ./. 90.000 DM  
Steuerpflichtiger Nettoerwerb 135.000 DM  
Sofort fällige Steuer    
5 % von 135.000 DM   ./. 6.750 DM
Zu stundender Betrag   24.000 DM
Erwerb 2002    
Bruttowert Erwerb 1995   255.645 EUR
Bruttowert Erwerb 2002   + 300.000 EUR
Brutto-Gesamterwerb   555.645 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 205.000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb   350.645 EUR
abgerundet   350.600 EUR
Steuersatz 15 %    
Steuer auf Gesamterwerb   52.590 EUR
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb    
(hier die tatsächliche Steuer 1995)   ./. 15.723 EUR
Steuer 2002   36.867 EUR
Brutto-Gesamterwerb 555.645 EUR  
Kapitalwert der Nutzung ./. 110.000 EUR  
Nettoerwerb 445.645 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 205.000 EUR  
Steuerpflichtiger Nettoerwerb 240.645 EUR  
abgerundet 240.600 EUR  
Darauf entfallende Steuer    
11 % von 240.600 EUR 26.466 EUR  

Abzuziehende Steuer

auf Bruttovorerwerb (s.o.)
./. 15.723 EUR  

Sofort fällige Steuer

auf Nacherwerb
10.743 EUR ./. 10.743 EUR
Zu stundender Betrag   26.124 EUR

H 85 (4)

Verzicht auf Renten- und Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG

Um zu vermeiden, dass in Fällen, in denen der Berechtigte auf eine Rente oder den Nießbrauch usw. verzichtet, der Verpflichtete neben der Steuer auf den Bruttoerwerb, die sich wegen des Abzugsverbots nach § 25 ErbStG ergibt, auch noch die Steuer für die Bereicherung aus dem Verzicht selbst voll zu zahlen hat, ist gemäß § 163 AO wie folgt zu verfahren:

War die Steuer nach § 25 Abs. 1 ErbStG gestundet worden, wird zwar die Steuer für den Verzicht veranlagt, sie wird jedoch nur erhoben, soweit sie den Betrag der gestundeten Steuer übersteigt. War die gestu...

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