Ausschluß des Stundungsanspruchs
Keine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 ErbStG, wenn außerhalb des ererbten Betriebsvermögens ausreichende Mittel zur Tilgung der Steuer aufgebracht werden können (→ BFH vom 11.5.1988, BStBl II S. 730).
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