Anwendung des Erbschaftsteuerrechts der DDR nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland
→ BFH vom 30.5.2001 (BStBl II S. 607)
Anwendung des § 37a ErbStG
1. Gesetzliche Grundlagen:
Maßgebend für die Besteuerung eines Erwerbs ist das Erbschaftsteuergesetz, das zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für diesen Erwerb gilt. Entsteht die Steuer nach dem 31.12.1990, ist dies einheitlich das ErbStG. Andererseits ist das Erbschaftsteuerrecht der DDR weiter anzuwenden, wenn es nach dem 31.12.1990 zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung oder Änderung/Berichtigung einer Steuerfestsetzung für einen Erwerb kommt, für den die Steuer nach diesem Recht vor dem 1.1.1991 entstanden ist.
2. Stundung von Erbschaftsteuer:
Gehörte zu einem nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR besteuerten Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen und war die hierfür zu erhebende Steuer am 1.1.1991 noch nicht entrichtet, kann diese nach Maßgabe des § 28 ErbStG gestundet werden.
3. Besteuerung von Renten, Nutzungen oder Leistungen:
Bei einer Versteuerung von Renten, Nutzungen oder Leistungen nach dem Jahreswert sah § 33 ErbStG -DDR - anders als § 23 Abs. 2 ErbStG - keine Möglichkeit vor, die Jahressteuer vorzeitig mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Gemäß § 37a Abs. 7 ErbStG wird diese Möglichkeit nach dem 31.12.1990 eröffnet. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 BewG anzuwenden.
Wurde beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, die Versteuerung nach § 34 ErbStG -DDR ausgesetzt, ist diese Vorschrift über den 31.12.1990 hinaus anzuwenden. Die Steuer entsteht in diesen Fällen nach § 37a Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechts. Demzufolge hat der Erwerber beim Erlöschen des Nutzungsrechts den Erwerb nach den Vorschriften des ErbStG zu versteuern.
4. Zivilrechtliche Besonderheiten und steuerliche Folgerungen:
Gem. Artikel 234 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für alle am 3.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gem. § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) lebenden Ehegatten ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.
Das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Vermögen sowie sein Anteil an dem bisherigen gemeinschaftlichen Eigentum bilden sein Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB. Dabei ist, sofern vorher nichts anderes vereinbart war, davon auszugehen, dass den Ehegatten das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen je zur Hälfte zusteht. Rückwirkende Vereinbarungen über eine anderweitige Verteilung sind steuerlich unbeachtlich.
Die Überleitung des Güterstandes konnte bis zum 2.10.1992 durch Erklärung eines Ehegatten ausgeschlossen und damit rückwirkend die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstands nach dem FGB bewirkt werden (Artikel 234 § 4 Abs. 2 EGBGB).
Wird in einem solchen Fall der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, gehört beim überlebenden Ehegatten sein gesetzlicher Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen (vgl. § 39 FGB) nicht zum Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG.
Wird der Güterstand in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet und das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen geteilt, liegt in Höhe des gesetzlichen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen (vgl. § 39 FGB) bei den Ehegatten kein Erwerb im Sinne des § 7 ErbStG vor.