Ergeben sich durch
1. |
Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4, |
2. |
eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, |
3. |
ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, |
4. |
eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, |
5. |
Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a oder |
6. |
einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist, |
Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
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