Ergeben sich durch

 

1.

Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4,

 

2.

eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,

 

3.

ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

 

4.

eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,

 

5.

Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a oder

 

6.

einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist,

Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

[1] § 38 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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