(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

 

(2)[1] 1Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. 2Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die

 

1.

Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung sind,

 

2.

dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,

 

3.

einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder

 

4.

einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 entsprechen.

Bis 31.12.2011:

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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