Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1. |
den Standort und die installierte Leistung[1] [Bis 31.12.2011: Leistung] der Anlage [Bis 31.03.2012: sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2] [2] mitzuteilen, |
Bis 31.12.2011:
2. |
bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und |
3. |
bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen