(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
Bis 31.12.2011:
1. |
die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach § 46, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst mitzuteilen und |
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. |
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist, |
2. |
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2, |
3. |
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und |
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