1.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage ist

  • "PBem" die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
  • "Pinst" die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,
  • "PZusatz" die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
  • "fKor" der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
  • "KK" die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
  • "FP" die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
 

2.

Berechnung

2.1

Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i ("FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

FP = P Zusatz x KK x 100 Cent/Euro
PBem x 8760 h
2.2

"PZusatz" wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet:

PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)

Dabei beträgt "fKor" vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a

  • bei Biomethan: 1,6 und
  • bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert "PZusatz" festgesetzt

  • mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
  • mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung "Pinst", wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
2.3 "KK" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt.
[1] Anlage 5 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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