(1) 1Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. 2§ 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.

[1] § 25a angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008. Anzuwenden ab 30.10.2008.

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