1. | Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: | ||||||||||||||||||||||||
1.1 | Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222)[2] Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)[3] Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) |
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1.2 | Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) |
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1.3 | Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) |
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2. | Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes: | ||||||||||||||||||||||||
2.1 | Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
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2.2 | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1) |
2.3 | Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) |
2.4 | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8) |
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