(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über

 

1.

die Zuteilung des Kennzeichens,

 

2.

Änderungen der Anschrift des Halters,

 

3.

den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,

 

4.

den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,

 

5.

die Änderung der Fahrzeugklasse und

 

6.

die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung

zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

 

(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.

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