(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

 

1.

die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

 

2.

weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,

 

3.

das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

 

4.

das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,

 

5.

Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins

 

a)

für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

 

b)

zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

 

6.

bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,

 

7.

das Datum der

 

a)

Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und

 

b)

Entstempelung des Kennzeichens,

 

8.

die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,

 

9.

die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,

 

10.

die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

 

11.

die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

 

12.

die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,

 

13.

soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

 

14.

die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,

 

15.

das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

 

16.

Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,

 

17.

bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

 

18.

eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

 

19.

folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

 

a)

die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,

 

b)

das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

 

c)

Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

 

d)

bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

 

e)

den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

 

20.

fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

 

21.

Hinweise über

 

a)

Fahrzeugmängel,

 

b)

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

 

c)

erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

 

d)

die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

 

e)

die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,

 

f)

Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

 

22.

Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

 

23.

Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

 

24.

das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,

 

25.

bei Verlegung des

 

a)

Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und

 

b)

regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

 

26.

folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

 

a)

bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,

 

b)

bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige,

 

27.

folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

 

a)

das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder

 

b)

ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

 

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?