(1) 1Die Anträge sind an das für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Feststellungsamt zu richten. 2Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig

 

1.

bei Vertreibungsschäden und Ostschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder derjenige, von dem er als Erbe sein Recht auf Antragstellung herleitet, zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat,

 

2.

bei Kriegssachschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden entstanden ist.

 

(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Feststellungsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zuständige Feststellungsamt.

 

(3) 1Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. 2Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. 3Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten.

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