(1) 1Der Feststellungsbescheid oder der Feststellungsteilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. 2Voraussetzung ist, daß der Schaden dem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der genauen Höhe des Schadens oder der festzustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. 3Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes ergeben. 4Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

 

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?