1Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. 2Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Personenkreis.

[1] § 15 geändert durch Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008. Anzuwenden ab 24.12.2008.

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