1Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. 2Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Personenkreis.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen