(1) 1Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere
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krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben, |
2. |
sehr giftig oder giftig sind oder |
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die Umwelt schädigen können. |
2Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach Satz 1 nicht für
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Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen, |
2. |
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und |
3. |
die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung. |
3Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Gebot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmäßig verwendet wurden. 4Satz 1, 2 und 3 gelten auch in Haushalten.
(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 9 durchführen lassen.
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