(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen

 

a)

§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder

 

b)

§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1

eine Person nicht identifiziert,

 

2.

entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder

 

3.

entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht erkundigt oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 4 Namen und Anschrift nicht feststellt,

 

2.

entgegen § 11 Abs. 5 den Auftraggeber oder einen anderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder

 

3.

entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

(4) 1Die jeweils in § 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. 3Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen.

 

(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.

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