(1) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetze erhoben.
(2)[1] 1Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. 3Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro |
um ... Euro |
1 500 | 300 | 10 |
5 000 | 500 | 8 |
10 000 | 1 000 | 15 |
25 000 | 3 000 | 23 |
50 000 | 5 000 | 29 |
200 000 | 15 000 | 100 |
500 000 | 30 000 | 150 |
über |
|
|
500 000 | 50 000 | 150 |
4Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Bis 31.12.2001:
(2) 1Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Gebühr bei einem Streitwert bis 600 DM beträgt 50 DM. 3Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... DM | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... DM |
um ... DM |
3000 | 600 | 20 |
10 000 | 1 000 | 15 |
20 000 | 2 000 | 30 |
50 000 | 5 000 | 45 |
100 000 | 10 000 | 60 |
400 000 | 30 000 | 200 |
1 000 000 | 60 000 | 295 |
über |
|
|
1 000 000 | 100 000 | 300 |
4Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis eine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Vom 01.01.2002 bis 30.06.2002:
(3) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. 2Dies gilt nicht für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). 3Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Bis 31.12.2001:
(3) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Deutsche Mark. 2Dies gilt nicht für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). 3Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche Pfennig aufgerundet.
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