(1) 1Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung. 2Entsprechendes gilt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts sowie im Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung).
(2) 1Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet. 2In Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozessordnung.
Vom 01.08.2001 bis 31.12.2001:
(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozeßordnung.
(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Ehewohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozeßordnung.
(3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung und in Verfahren nach § 47 Abs. 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung oder § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes bestimmt sich der Wert nach § 13 Abs. 1.
(3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung und in Verfahren nach § 47 Abs. 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung bestimmt sich der Wert nach § 13 Abs. 1.
(4) 1In Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung. 2Er darf jedoch im Falle des § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder des § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(4) In Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch eine Million Deutsche Mark nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.